Seite 10 — 12 Rekursthema. Massgeblich ist lediglich, dass spätestens ab dem 7. Juli 2010 (Verzicht auf Widerspruch der X. gegen das Vorgehen des Kreispräsidenten) das Verfahren auf die zwei zusätzlichen Parzellen bzw. Eigentümerschaften ausgeweitet war und nach dem Entscheid die Kostenverteilung unter Einbezug der neuen Parteien zu erfolgen hatte. Sich bei dieser Gelegenheit nachträglich gegen die Kostenauflage wehren zu wollen mit der Begründung, der Kreispräsident habe die Ausweitung des Verfahrens alleine zu verantworten, geht nicht an und verstösst geradezu gegen Treu und Glauben. Der Kreispräsident hat demnach zu