Absicht umgehend dem Kreispräsidenten mitzuteilen und eine entsprechende Korrektur zu verlangen. Stattdessen hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2010, mit welchem sie die weiteren Unterlagen ans Kreisamt einreichte, mit keinem Wort erwähnt, dass sie mit dem Vorgehen des Kreispräsidenten nicht einverstanden sei. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in guten Treuen davon ausgehen, dass die X. die verfahrensrechtlichen Anpassungen billige und der Kreispräsident im Sinne der Gesuchstellerin gehandelt habe. Dass das Gesuch später aus rechtlichen Gründen trotzdem abgewiesen werden musste, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Die Abweisung des Gesuchs ist nicht