Als er aufgrund seiner bei Bauhandwerkerpfandrechtsfällen notwendigen Kontaktnahme mit dem Grundbuchamt bemerkte, dass das Gesuch, wie es von der X. gestellt wurde, von vornherein nicht bewilligt werden könnte, weil eine Aufteilung der Werksumme auf die verschiedenen Parzellen fehlte und zudem in der Zwischenzeit zwei Parzellen den Eigentümer gewechselt hatten, versuchte er vorerst vergeblich, mit der Gesuchstellerin in telefonischen Kontakt zu treten. Da ihm offenbar bewusst war, dass in der Regel bei Gesuchen um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wegen der beschränkten Eintragungsfrist (Art. 839 ZGB) Eile geboten war, hat er aufgrund seiner Interpretation des Gesuchs