b) Nichts anderes hat der Kreispräsident F. im vorliegenden Verfahren getan. Als er aufgrund seiner bei Bauhandwerkerpfandrechtsfällen notwendigen Kontaktnahme mit dem Grundbuchamt bemerkte, dass das Gesuch, wie es von der X. gestellt wurde, von vornherein nicht bewilligt werden könnte, weil eine Aufteilung der Werksumme auf die verschiedenen Parzellen fehlte und zudem in der Zwischenzeit zwei Parzellen den Eigentümer gewechselt hatten, versuchte er vorerst vergeblich, mit der Gesuchstellerin in telefonischen Kontakt zu treten.