Es gilt somit die beschränkte Offizialmaxime (PKG 1992 Nr. 33), bei welcher die richterliche Fürsorgepflicht weiter geht als in einem ordentlichen Verfahren mit voller Formstrenge. Es ist in solchen Fällen nicht unüblich, dass der Richter einer nicht rechtskundig vertretenen Partei hilft, das zutreffende Rechtsbegehren zu formulieren und sie allgemein auf Verfahrensmängel bzw. die Voraussetzungen einer richtigen Klageinstanzierung hinweist.