Seite 9 — 12 sind. Dies zeigt sich einmal darin, dass das Gesuch mündlich oder schriftlich deponiert werden kann (Art. 138 Ziff. 1 ZPO-GR) und der Richter im Rahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen kann (Art. 138 Ziff. 4 ZPO-GR). Es gilt somit die beschränkte Offizialmaxime (PKG 1992 Nr. 33), bei welcher die richterliche Fürsorgepflicht weiter geht als in einem ordentlichen Verfahren mit voller Formstrenge.