2. Entscheide des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 Ziff. 27 alt EGzZGB können gemäss Art. 12 Abs. 1 alt EGzZGB innert 20 Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO-GR sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 alt EGzZGB). Im Gegensatz zu Art. 235 Abs. 2 ZPO-GR ist der Einzelrichter aber in der Beweiswürdigung frei. Der vorliegende Rekurs vom 13. Dezember 2010 richtet sich gegen die Verfügung des nach Art. 9 Ziffer 27 alt EGzZGB zuständigen Kreispräsidenten F. vom 19. November 2010, mitgeteilt am 22. November