Sollten die erwähnten Kosten nicht dem Kreisamt F. überbunden werden, könnten diese nicht den Rekursgegnern 2 auferlegt werden, da weder eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen würde noch sei dies angemessen. Die Rekursgegner 2 seien ohne Zutun in ein Verfahren verwickelt worden und hätten vollumfänglich obsiegt, weshalb sie schadlos zu halten seien. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen