M. In ihrer Rekursantwort vom 21. Dezember 2010 beantragten die Eheleute C. und D. die Abweisung des Rekurses, insbesondere die Eventualanträge in Ziff. 1 und 4, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es sei schwierig nachzuvollziehen, weshalb das Kreisamt F. auf der Parzelle Nr. _ ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht eintragen liess, obwohl die Rekurrentin dies nicht anbegehrt habe. Den unglücklichen Verfahrensgang habe die Rekurrentin zu verantworten. Sollten die erwähnten Kosten nicht dem Kreisamt F. überbunden werden, könnten diese nicht den Rekursgegnern 2 auferlegt werden, da weder eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen würde noch sei dies angemessen.