Sie hätten sich gegen die falsche Verfügung des Kreispräsidenten wehren müssen, da für sie als Laien nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Verfügung offensichtlich falsch gewesen sei. Der Eventualantrag unter Ziff. 1 sei deshalb abzuweisen. Die Eheleute A. und B. seien zu Unrecht in dieses Verfahren hineingezogen worden, weshalb sie ein Anrecht auf Parteientschädigung hätten. Es sei dem Gericht überlassen, ob diese zulasten des Kreisamtes gehen würden. Für das Rekursverfahren würden sie ebenfalls ausseramtliche Entschädigung zulasten der Rekurrentin verlangen.