Seite 7 — 12 L. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 liessen sich die Eheleute A. und B. vernehmen und beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit die Eheleute A. und B. davon betroffen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Gegen die Auferlegung der Kosten an das Kreisamt sei nichts einzuwenden. Unrichtig sei hingegen, die Kosten teilweise den Eheleuten A. und B. belasten zu wollen. Sie hätten sich gegen die falsche Verfügung des Kreispräsidenten wehren müssen, da für sie als Laien nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Verfügung offensichtlich falsch gewesen sei.