K. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2010 führte der Kreispräsident F. aus, die Gesuchsunterlagen seien nicht vollständig eingereicht worden. Er habe noch kurz mit Herrn U. telefonieren können, ihn dann aber in der Folge telefonisch nicht mehr erreichen können, um die konkreten Forderungen zu besprechen. Ein weiteres Zuwarten sei wegen der Dreimonatsfrist nicht mehr möglich gewesen. Im Weiteren verweise er auf die Erwägungen im Entscheid, insbesondere auf die Feststellungen 1-3.