Die ungerechtfertigte Ausdehnung habe zusätzliche Kosten verursacht. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, die gesamten kreisamtlichen und grundbuchlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. 2/5 seien deshalb durch das Kreisamt, eventualiter durch die entsprechende Gesuchgegnerschaft zu tragen.