Die Dreimonatsfrist sei auf dieser Parzelle gewahrt gewesen. Der Kreispräsident habe ohne Zutun der Rekurrentin und von sich aus das Verfahren auf Gesuchgegner 2 und Gesuchsgegner 3 ausgedehnt. Gesuchsgegnerschaft und Streitgegenstand werden ausschliesslich durch das Begehren des Gesuchstellers definiert; dies hätte der Kreispräsident wissen müssen. Diese Ausdehnung habe die Rekurrentin nicht zu vertreten, weshalb es mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht angehe, die Rekurrentin zu verpflichten, zu Ihren Lasten den Gesuchgegnern 2 eine Parteientschädigung auszurichten. Die ungerechtfertigte Ausdehnung habe zusätzliche Kosten verursacht.