Seite 6 — 12 2. Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidenten F. sei insoweit aufzuheben, als „den Gesuchsbeklagten 2“ eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zugesprochen worden ist und es sei gerichtlich anzuordnen, dass der Rekurrent den Rekursgegnern 1 (A. und B.) für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu zahlen hat. 3. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.