3 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidiums F. sei aufzuheben, soweit dem Rekurrenten mehr als Fr. 720.00 der kreisamtlichen Kosten und mehr als Fr. 140.40 der Kosten des Grundbuchamtes K. auferlegt worden sind. Die Kosten des Kreisamtes F. seien im Umfange von Fr. 480.00 und die Kosten des Grundbuchamtes K. im Umfange von Fr. 95.60 dem Kreisamt F., eventualiter im Umfange von je Fr. 240.00 (kreisamtliche Kosten) bzw. je Fr. 46.80 (Kosten Grundbuchamt K.) den Gesuchsgegnern 2 und Gesuchsgegnern 3 zu überbinden.