J. Gegen diese Verfügung liess die Firma X. durch ihren Rechtsvertreter am 13. Dezember 2010 Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren einlegen: 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidiums F. sei aufzuheben, soweit dem Rekurrenten mehr als Fr. 720.00 der kreisamtlichen Kosten und mehr als Fr. 140.40 der Kosten des Grundbuchamtes K. auferlegt worden sind.