Ein Baupfandrecht als Gesamtpfand zulasten mehrerer Grundstücke sei ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Bauareal bei Vertragsschluss in einzelne Grundstücke aufgeteilt gewesen sei oder erst während der Bauarbeiten parzelliert worden sei. Ferner obliege es der Gesuchstellerin zu beweisen, welche Leistungen sie für jedes Grundstück erbracht habe. Im Übrigen dürfte es kaum je vorgekommen sein, dass der gesamte künftige Vergütungsanspruch, der zwar vereinbart, aber noch nicht geleistet worden sei, im Grundbuch eingetragen worden sei.