Die Vergütungsforderung sei aber nur soweit pfandberechtigt, als die erbrachten Arbeiten den belasteten Grundstücken einen Mehrwert verschaffen würden. Jedes einzelne Grundstück könne nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet werden, der dem Anteil an den Bauarbeiten entsprechen würde, die tatsächlich für das belastete Grundstück erbracht worden seien. Die Gesuchstellerin habe übersehen, dass man die Gesamtforderung zwingend hätte aufteilen und den effektiven Aufwand für jedes einzelne Grundstück hätte ermitteln müssen. Ein Baupfandrecht als Gesamtpfand zulasten mehrerer Grundstücke sei ausgeschlossen.