In den Erwägungen führte der Kreispräsident F. im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin besitze zwar eine offene Forderung über CHF 25'000.00, habe aber noch nicht alle Arbeiten ausgeführt (zwei Treppen würden fehlen). Der Einwand, wonach die Gesuchstellerin noch nicht zur Arbeitsausführung berechtigt gewesen sei, könne jedoch nicht gehört werden. Allfällige mündliche Abmachungen könnten nicht zulasten der Gesuchstellerin ausgelegt werden. Zum Eintrag sei sie demnach berechtigt gewesen. Die Vergütungsforderung sei aber nur soweit pfandberechtigt, als die erbrachten Arbeiten den belasteten Grundstücken einen Mehrwert verschaffen würden.