I. Mit Verfügung vom 19. November 2010, mitgeteilt am 22. November 2010, erkannte der Kreispräsident F. wie folgt: 1. Das Gesuch der X. um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf den Liegenschaften Nr. _, _ und _ in der Höhe von Fr. 28'000.00 wird abgewiesen. 2. Das Grundbuch K. wird angewiesen, in der Gemeinde Z. folgende vorläufige Eintragungen zu löschen: a. Auf Grundstück Nr. _: V.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00 mit 8% Zins z.G. X., H. b.