Die Dreimonatsfrist sei somit nicht eingehalten worden, weshalb es an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Eintragung eines Pfandrechts fehlen würde. Schliesslich sei die Aufteilung der Pfandsumme nicht korrekt; es werde diesbezüglich auf die ausführliche Stellungnahme von RA Stefan Thalhammer vom 13. Juli 2010 verwiesen.