Seite 4 — 12 Der Kreispräsident sei an die Anträge der Gesuchstellerin gebunden und könne nicht von sich aus eine Ausdehnung vornehmen. Zudem sei ein Eintrag auf der Stammparzelle nicht mehr möglich, da an der Parzelle Nr. _ Stockwerkeigentum begründet worden sei. Die Eheleute A. und B. hätten ihr Haus im Spätherbst 2008 bezogen; seither seien durch die Gesuchstellerin keine Arbeiten mehr ausgeführt worden. Die Dreimonatsfrist sei somit nicht eingehalten worden, weshalb es an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Eintragung eines Pfandrechts fehlen würde.