H. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 liessen A. und B. die Anträge stellen, das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Als Begründung wird angeführt, die Eheleute A. und B. hätten ihr Haus mit Kaufvertrag vom 20. August 2008 im Stockwerkeigentum – 90/100 Miteigentum an Grundstück Nr. _ – erworben. Im Gesuch vom 21. Juni 2010 werde aber ein Gesamtpfand für die drei Parzellen Nr. _, _ und _ beantragt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Gesuch die Parzelle _ nicht umfasse.