Diese Liegenschaften seien noch nicht verkauft worden, weshalb die zu bauenden Treppen noch nicht feststehen würden. Es sei abgemacht und auch gelebt worden, dass die Gesuchstellerin die Treppen erst baue, wenn sie dazu aufgefordert werde. Eine solche Aufforderung sei indes für die Grundstücke Nr. _ und _ nie erfolgt. Anders sehe es beim Grundstück Nr. _ aus. Dort habe die Gesuchstellerin ihre Arbeiten am 26. März 2010 erbracht. Jedoch sei es unzulässig, den gesamten Werklohn auf die einzelnen Liegenschaften nach Bruchteilen aufzuteilen bzw. auf allen Grundstücken pauschal den gleichen Betrag zu fordern.