Seite 3 — 12 eingehalten werden. Am verkauften Grundstück Nr. _ habe die Gesuchstellerin Mitte März 2008 die letzten Arbeiten ausgeführt, am veräusserten Grundstück Nr. _ habe sie die Arbeiten im September 2008 beendet. Die Eintragungsfrist von drei Monaten sei somit für beide Parzellen deutlich verpasst worden. Zudem könne ein Baupfandrecht erst dann eingetragen werden, wenn der Unternehmer zur Ausführung der Bauarbeiten berechtigt sei. Dies treffe auf die Parzellen Nr. _ und _ nicht zu. Diese Liegenschaften seien noch nicht verkauft worden, weshalb die zu bauenden Treppen noch nicht feststehen würden.