G. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2010 liess sich E. dahingehend vernehmen, dass das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei, sofern darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung führte er aus, der Antrag der Gesuchstellerin sei nicht umsetzbar. Eine Vergütungsforderung für Bauarbeiten eines Unternehmens für mehrere Grundstücke sei derart aufzuteilen und den einzelnen Grundstücken zu belasten, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet werde, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspreche, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sei.