F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 liessen sich C. und D. vernehmen. Sie merkten an, ihr Haus würde sich nicht im Stockwerkeigentum befinden. Ferner laufe die Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts genau drei Monate ab dem letzten Hammerschlag. Seit sie die Wohnung im Jahre 2008 erworben hätten, sei kein Handwerker der Firma X. in ihrem Haus beschäftigt gewesen. Somit seien seit dem letzten Hammerschlag bereits zwei Jahre verstrichen. Zudem hätten sie sämtliche Kosten bezüglich Neubaus beglichen. Sie könnten dieses Bauhandwerkerpfandrecht deshalb nicht akzeptieren. Sollten andere Gründe vorliegen, so würden sie allenfalls Gegenklage einleiten.