Im Grundbuch der Gemeinde K. ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 28'000.00 nebst 8% Zins seit 13. Oktober 2008 zugunsten des Gesuchstellers im Sinne von Art. 837 (recte: Abs.) 1 Ziff. 3 ZGB vorläufig vorzumerken. 2. Im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt K. sofort anzuweisen, das in Ziff. 1 beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.