B. In der Folge stellte die X. ihre geleisteten Arbeiten und Materialkosten in Rechnung. Diese blieben aber zum Teil unbezahlt, woraufhin die X. den Kreispräsidenten F. am 21. Juni 2010 um Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den Parzellen Nr. _, _ und _ ersuchte. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Grundbuchamt K. sei anzuweisen, zu Lasten des Beklagten E. auf folgendem Grundstück Nr. _/ _/_ Plan 2 Parz. Nr. _/_/_ Im Grundbuch der Gemeinde K. ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 28'000.00 nebst 8% Zins seit 13. Oktober 2008 zugunsten des Gesuchstellers im Sinne von Art.