{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "db4ea60fff7dc4a9647418d2afa86d29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:25", "Checksum": "780e4f6f23e524d8ddb21847cbb991ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\n3. Die Rekurrentin bringt in ihrem Rekurs vor, sie sei im vorinstanzlichen\nVerfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ihr Gesuch um vorläufige\nEintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nicht ausreichend substanziiert\ngewesen sein. Die Löschung der superprovisorisch eingetragenen\nBauhandwerkerpfandrechte werde daher auch nicht angefochten. Gerügte werde\nhingegen die Überbindung sämtlicher Kosten an die Rekurrentin sowie die\nZusprechung einer Parteientschädigung an die Eheleute A. und B.. Die\nRekurrentin habe ganz bewusst das Gesuch ausschliesslich gegen E. gestellt. Die\nAusdehnung der Gesuchsgegnerschaft und des Streitgegenstandes sei ohne\nZutun der Rekurrentin geschehen. Da es nicht im Belieben des Kreispräsidenten\nstehe, das Verfahren auf Drittparteien bzw. auf weitere Parzelle auszudehnen, sei\nes nicht gerechtfertigt, die gesamten kreisamtlichen und grundbuchlichen Kosten\nder Rekurrentin aufzuerlegen. Aus diesem Grund habe das Kreisamt 2/5 der\nKosten zu tragen; zudem könne der Rekurrentin auch keine ausseramtliche\nEntschädigung auferlegt werden.\n\n4. Das Verfahren vor dem Kreispräsidenten war ein Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 alt EGzZGB, für welches das summarische\nVerfahren gemäss Art. 137 ff. ZPO-GR Anwendung findet.\n\na) Das summarische Verfahren ist – wie das Verfahren vor dem Einzelrichter\ngemäss Art. 78 ff. ZPO-GR – ein Verfahren mit gemilderter Formstrenge und ist\nzugeschnitten für Prozesse, in welchen die Parteien nicht anwaltlich vertreten\n\nSeite 9 — 12\nsind. Dies zeigt sich einmal darin, dass das Gesuch mündlich oder schriftlich\ndeponiert werden kann (Art. 138 Ziff. 1 ZPO-GR) und der Richter im Rahmen der\nzulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen kann (Art. 138\nZiff. 4 ZPO-GR). Es gilt somit die beschränkte Offizialmaxime (PKG 1992 Nr. 33),\nbei welcher die richterliche Fürsorgepflicht weiter geht als in einem ordentlichen\nVerfahren mit voller Formstrenge. Es ist in solchen Fällen nicht unüblich, dass der\nRichter einer nicht rechtskundig vertretenen Partei hilft, das zutreffende\nRechtsbegehren zu formulieren und sie allgemein auf Verfahrensmängel bzw. die\nVoraussetzungen einer richtigen Klageinstanzierung hinweist.\n\nb) Nichts anderes hat der Kreispräsident F. im vorliegenden Verfahren getan.\nAls er aufgrund seiner bei Bauhandwerkerpfandrechtsfällen notwendigen\nKontaktnahme mit dem Grundbuchamt bemerkte, dass das Gesuch, wie es von\nder X. gestellt wurde, von vornherein nicht bewilligt werden könnte, weil eine\nAufteilung der Werksumme auf die verschiedenen Parzellen fehlte und zudem in\nder Zwischenzeit zwei Parzellen den Eigentümer gewechselt hatten, versuchte er\nvorerst vergeblich, mit der Gesuchstellerin in telefonischen Kontakt zu treten. Da\nihm offenbar bewusst war, dass in der Regel bei Gesuchen um Eintragung eines\nBauhandwerkerpfandrechts wegen der beschränkten Eintragungsfrist (Art. 839\nZGB) Eile geboten war, hat er aufgrund seiner Interpretation des Gesuchs\nversucht, die superprovisorische Verfügung formell korrekt zu verfassen und hat\ndabei auch die beiden zusätzlichen Parzellen einbezogen, für welche die X.\nArbeiten leistet bzw. geleistet hat. Sein Vorgehen hat er mit Schreiben vom 30.\nJuni 2010 der Gesuchstellerin dargelegt und sie zur Einreichung weiterer\nUnterlagen aufgefordert. Diese zusätzlichen Urkunden wurden wenige Tage\nspäter von der X. denn auch zugestellt. Wenn es so gewesen wäre – wie dies die\nnunmehr anwaltlich vertretene Gesuchstellerin im Rekursverfahren behauptet –,\ndass sie „bewusst“ ihr Gesuch „ausschliesslich gegen E.“ gerichtet habe, so wäre\nes nach Treu und Glauben ihre Pflicht gewesen, diesen Umstand und ihre wahre\nAbsicht umgehend dem Kreispräsidenten mitzuteilen und eine entsprechende\nKorrektur zu verlangen. Stattdessen hat sie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2010,\nmit welchem sie die weiteren Unterlagen ans Kreisamt einreichte, mit keinem Wort\nerwähnt, dass sie mit dem Vorgehen des Kreispräsidenten nicht einverstanden\nsei. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in guten Treuen davon\nausgehen, dass die X. die verfahrensrechtlichen Anpassungen billige und der\nKreispräsident im Sinne der Gesuchstellerin gehandelt habe. Dass das Gesuch\nspäter aus rechtlichen Gründen trotzdem abgewiesen werden musste, tut in\ndiesem Zusammenhang nichts zur Sache. Die Abweisung des Gesuchs ist nicht\n\nSeite 10 — 12\nRekursthema. Massgeblich ist lediglich, dass spätestens ab dem 7. Juli 2010\n(Verzicht auf Widerspruch der X. gegen das Vorgehen des Kreispräsidenten) das\nVerfahren auf die zwei zusätzlichen Parzellen bzw. Eigentümerschaften\nausgeweitet war und nach dem Entscheid die Kostenverteilung unter Einbezug der\nneuen Parteien zu erfolgen hatte. Sich bei dieser Gelegenheit nachträglich gegen\ndie Kostenauflage wehren zu wollen mit der Begründung, der Kreispräsident habe\ndie Ausweitung des Verfahrens alleine zu verantworten, geht nicht an und\nverstösst geradezu gegen Treu und Glauben. Der Kreispräsident hat demnach zu\nRecht der Gesuchstellerin die gesamten kreisamtlichen und grundbuchamtlichen\nKosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung\nauch an die Eheleute A. und B. verpflichtet. Der Rekurs erweist sich somit als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\n"}