{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "db4ea60fff7dc4a9647418d2afa86d29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:25", "Checksum": "780e4f6f23e524d8ddb21847cbb991ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\n Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin habe\ndas Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bewusst\nausschliesslich gegen E. als Gesuchsgegner gestellt, welcher zum Zeitpunkt des\nGesuchs Eigentümer der Parzellen Nr. _, _ und _ war. Sie habe sich zu Recht auf\ndiese drei Parzellen beschränkt, da die werkvertraglichen Arbeiten auf den\nParzellen Nr. _ und Nr. _ bereits im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen seien.\nAuf der Parzelle Nr. _ habe die Rekurrentin unbestritten noch Ende März 2010\nArbeiten geleistet. Die Dreimonatsfrist sei auf dieser Parzelle gewahrt gewesen.\nDer Kreispräsident habe ohne Zutun der Rekurrentin und von sich aus das\nVerfahren auf Gesuchgegner 2 und Gesuchsgegner 3 ausgedehnt.\nGesuchsgegnerschaft und Streitgegenstand werden ausschliesslich durch das\nBegehren des Gesuchstellers definiert; dies hätte der Kreispräsident wissen\nmüssen. Diese Ausdehnung habe die Rekurrentin nicht zu vertreten, weshalb es\nmangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht angehe, die Rekurrentin zu\nverpflichten, zu Ihren Lasten den Gesuchgegnern 2 eine Parteientschädigung\nauszurichten. Die ungerechtfertigte Ausdehnung habe zusätzliche Kosten\nverursacht. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, die gesamten\nkreisamtlichen und grundbuchlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. 2/5\nseien deshalb durch das Kreisamt, eventualiter durch die entsprechende\nGesuchgegnerschaft zu tragen.\n\nK. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2010 führte der Kreispräsident F.\naus, die Gesuchsunterlagen seien nicht vollständig eingereicht worden. Er habe\nnoch kurz mit Herrn U. telefonieren können, ihn dann aber in der Folge telefonisch\nnicht mehr erreichen können, um die konkreten Forderungen zu besprechen. Ein\nweiteres Zuwarten sei wegen der Dreimonatsfrist nicht mehr möglich gewesen. Im\nWeiteren verweise er auf die Erwägungen im Entscheid, insbesondere auf die\nFeststellungen 1-3.\n\nSeite 7 — 12\nL. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 liessen sich die Eheleute A. und B.\nvernehmen und beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit die Eheleute A.\nund B. davon betroffen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Rekurrentin. Gegen die Auferlegung der Kosten an das Kreisamt sei nichts\neinzuwenden. Unrichtig sei hingegen, die Kosten teilweise den Eheleuten A. und\nB. belasten zu wollen. Sie hätten sich gegen die falsche Verfügung des\nKreispräsidenten wehren müssen, da für sie als Laien nicht ersichtlich gewesen\nsei, dass die Verfügung offensichtlich falsch gewesen sei. Der Eventualantrag\nunter Ziff. 1 sei deshalb abzuweisen. Die Eheleute A. und B. seien zu Unrecht in\ndieses Verfahren hineingezogen worden, weshalb sie ein Anrecht auf\nParteientschädigung hätten. Es sei dem Gericht überlassen, ob diese zulasten des\nKreisamtes gehen würden. Für das Rekursverfahren würden sie ebenfalls\nausseramtliche Entschädigung zulasten der Rekurrentin verlangen.\n\nM. In ihrer Rekursantwort vom 21. Dezember 2010 beantragten die Eheleute\nC. und D. die Abweisung des Rekurses, insbesondere die Eventualanträge in\nZiff. 1 und 4, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es sei schwierig\nnachzuvollziehen, weshalb das Kreisamt F. auf der Parzelle Nr. _ ein\nprovisorisches Bauhandwerkerpfandrecht eintragen liess, obwohl die Rekurrentin\ndies nicht anbegehrt habe. Den unglücklichen Verfahrensgang habe die\nRekurrentin zu verantworten. Sollten die erwähnten Kosten nicht dem Kreisamt F.\nüberbunden werden, könnten diese nicht den Rekursgegnern 2 auferlegt werden,\nda weder eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen würde noch sei dies\nangemessen. Die Rekursgegner 2 seien ohne Zutun in ein Verfahren verwickelt\nworden und hätten vollumfänglich obsiegt, weshalb sie schadlos zu halten seien.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom\n19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und\nArt. 405 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur ZPO gilt für das\nRechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen\nEntscheides in Kraft war oder ist. Da vorliegend die angefochtene Verfügung am\n22. November 2010 mitgeteilt und am 13. Dezember 2010 der Rekurs erklärt\n\nSeite 8 — 12\nwurde, sind entsprechend die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1.\nDezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) ) und das Einführungsgesetz zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch (alt EGzZGB) anwendbar, welche bis am 31.\nDezember 2010 in Kraft waren.\n\n2. Entscheide des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 9 Ziff. 27 alt EGzZGB\nkönnen gemäss Art. 12 Abs. 1 alt EGzZGB innert 20 Tagen durch schriftlich\nbegründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im\nÜbrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde\nwegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO-GR sinngemäss (Art. 12 Abs. 3\nalt EGzZGB). Im Gegensatz zu Art. 235 Abs. 2 ZPO-GR ist der Einzelrichter aber\nin der Beweiswürdigung frei. Der vorliegende Rekurs vom 13. Dezember 2010\nrichtet sich gegen die Verfügung des nach Art. 9 Ziffer 27 alt EGzZGB zuständigen\nKreispräsidenten F. vom 19. November 2010, mitgeteilt am 22. November 2010.\nAuf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.\n\n"}