{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "db4ea60fff7dc4a9647418d2afa86d29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:25", "Checksum": "780e4f6f23e524d8ddb21847cbb991ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\nI. Mit Verfügung vom 19. November 2010, mitgeteilt am 22. November 2010,\nerkannte der Kreispräsident F. wie folgt:\n1. Das Gesuch der X. um vorläufige Eintragung eines\nBauhandwerkerpfandrechtes auf den Liegenschaften Nr. _, _ und _\nin der Höhe von Fr. 28'000.00 wird abgewiesen.\n2. Das Grundbuch K. wird angewiesen, in der Gemeinde Z. folgende\nvorläufige Eintragungen zu löschen:\na. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\nb. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\nc. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\nd. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\ne. Auf Grundstück Nr. _:\nV.E. Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 5'600.00\nmit 8% Zins z.G. X., H.\n3. Die Kosten des Kreisamtes F. von CHF 1'200.00 sowie die Kosten\ndes Grundbuchamtes K. von CHF 234.00 gehen zu Lasten des\nGesuchstellers.\n4. Zudem hat der Gesuchsteller die Gesuchsbeklagten 1 und 2,\nwelche anwaltlich vertreten sind, aussergerichtlich zu\nentschädigen. Es ist aktenkundig, dass beide Rechtsvertreter die\nSituation der Parteien im Zusammenhang mit dem Häuserkauf\nbekannt war. Angesichts dessen erachtet der Richter eine\naussergerichtliche Entschädigung an den Gesuchsbeklagten 1 von\n\nSeite 5 — 12\nCHF 1'000.00 und an die Gesuchsbeklagten 2 von CHF 500.00 als\nden Aufwendungen entsprechend.\n5. (Rechtsbelehrung).\n6. (Mitteilung).\n\nIn den Erwägungen führte der Kreispräsident F. im Wesentlichen aus, die\nGesuchstellerin besitze zwar eine offene Forderung über CHF 25'000.00, habe\naber noch nicht alle Arbeiten ausgeführt (zwei Treppen würden fehlen). Der\nEinwand, wonach die Gesuchstellerin noch nicht zur Arbeitsausführung berechtigt\ngewesen sei, könne jedoch nicht gehört werden. Allfällige mündliche\nAbmachungen könnten nicht zulasten der Gesuchstellerin ausgelegt werden. Zum\nEintrag sei sie demnach berechtigt gewesen. Die Vergütungsforderung sei aber\nnur soweit pfandberechtigt, als die erbrachten Arbeiten den belasteten\nGrundstücken einen Mehrwert verschaffen würden. Jedes einzelne Grundstück\nkönne nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet werden, der\ndem Anteil an den Bauarbeiten entsprechen würde, die tatsächlich für das\nbelastete Grundstück erbracht worden seien. Die Gesuchstellerin habe\nübersehen, dass man die Gesamtforderung zwingend hätte aufteilen und den\neffektiven Aufwand für jedes einzelne Grundstück hätte ermitteln müssen. Ein\nBaupfandrecht als Gesamtpfand zulasten mehrerer Grundstücke sei\nausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Bauareal bei\nVertragsschluss in einzelne Grundstücke aufgeteilt gewesen sei oder erst\nwährend der Bauarbeiten parzelliert worden sei. Ferner obliege es der\nGesuchstellerin zu beweisen, welche Leistungen sie für jedes Grundstück erbracht\nhabe. Im Übrigen dürfte es kaum je vorgekommen sein, dass der gesamte\nkünftige Vergütungsanspruch, der zwar vereinbart, aber noch nicht geleistet\nworden sei, im Grundbuch eingetragen worden sei.\n\nJ. Gegen diese Verfügung liess die Firma X. durch ihren Rechtsvertreter am\n13. Dezember 2010 Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht von\nGraubünden mit folgenden Rechtsbegehren einlegen:\n1. Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidiums F. sei\naufzuheben, soweit dem Rekurrenten mehr als Fr. 720.00 der\nkreisamtlichen Kosten und mehr als Fr. 140.40 der Kosten des\nGrundbuchamtes K. auferlegt worden sind. Die Kosten des\nKreisamtes F. seien im Umfange von Fr. 480.00 und die Kosten\ndes Grundbuchamtes K. im Umfange von Fr. 95.60 dem Kreisamt\nF., eventualiter im Umfange von je Fr. 240.00 (kreisamtliche\nKosten) bzw. je Fr. 46.80 (Kosten Grundbuchamt K.) den\nGesuchsgegnern 2 und Gesuchsgegnern 3 zu überbinden.\n\nSeite 6 — 12\n2. Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheides des Kreispräsidenten F. sei\ninsoweit aufzuheben, als „den Gesuchsbeklagten 2“ eine\nParteientschädigung von Fr. 500.00 zugesprochen worden ist und\nes sei gerichtlich anzuordnen, dass der Rekurrent den\nRekursgegnern 1 (A. und B.) für das vorinstanzliche Verfahren\nkeine Parteientschädigung zu zahlen hat.\n3. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nKreisamtes F., eventualiter zu Lasten der Gesuchsgegner 2, unter\nsolidarischer Haftbarkeit und den Gesuchgegnern 3, unter\nsolidarischer Haftbarkeit.\n\n"}