{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-259_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_259_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4595bdaf47c70535825ba4e272fd3efbec29a84009ecee448d72d6c2922ce38571ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_259", "Checksum": "db4ea60fff7dc4a9647418d2afa86d29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 31.01.2011 ERZ 2010 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:25", "Checksum": "780e4f6f23e524d8ddb21847cbb991ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 31.01.2011 ERZ 2010 259\nRegeste:\nvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Sachenrecht\n\nG. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2010 liess sich E. dahingehend\nvernehmen, dass das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei, sofern\ndarauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung führte er aus, der Antrag der\nGesuchstellerin sei nicht umsetzbar. Eine Vergütungsforderung für Bauarbeiten\neines Unternehmens für mehrere Grundstücke sei derart aufzuteilen und den\neinzelnen Grundstücken zu belasten, dass jedes einzelne Grundstück nur mit\ndemjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet werde, der dem Anteil an\nden Bauarbeiten entspreche, die tatsächlich für das betreffende Grundstück\nerbracht worden sei. Die Eintragung eines Gesamtpfandrechts auf mehreren\nGrundstücken sei unzulässig. Des Weiteren sei die Gesuchstellerin an ihr Gesuch\ngebunden (auch wenn dieses falsch sei). In diesem sei die Eintragung eines\nGesamtpfandrechts auf drei Parzellen (Nr. _, _, _) verlangt worden. Eine\nEintragung auf den Parzellen Nr. _ und _ könne mangels Antrag seitens der\nGesuchstellerin nicht erfolgen. Da die Gesuchstellerin eine gesetzlich unzulässige\nEintragung eines Gesamtpfandrechts verlange, sei das Begehren abzuweisen.\nFerner müsse die Dreimonatsfrist für die Arbeiten für jedes Grundstück gesondert\n\nSeite 3 — 12\neingehalten werden. Am verkauften Grundstück Nr. _ habe die Gesuchstellerin\nMitte März 2008 die letzten Arbeiten ausgeführt, am veräusserten Grundstück\nNr. _ habe sie die Arbeiten im September 2008 beendet. Die Eintragungsfrist von\ndrei Monaten sei somit für beide Parzellen deutlich verpasst worden. Zudem\nkönne ein Baupfandrecht erst dann eingetragen werden, wenn der Unternehmer\nzur Ausführung der Bauarbeiten berechtigt sei. Dies treffe auf die Parzellen Nr. _\nund _ nicht zu. Diese Liegenschaften seien noch nicht verkauft worden, weshalb\ndie zu bauenden Treppen noch nicht feststehen würden. Es sei abgemacht und\nauch gelebt worden, dass die Gesuchstellerin die Treppen erst baue, wenn sie\ndazu aufgefordert werde. Eine solche Aufforderung sei indes für die Grundstücke\nNr. _ und _ nie erfolgt. Anders sehe es beim Grundstück Nr. _ aus. Dort habe die\nGesuchstellerin ihre Arbeiten am 26. März 2010 erbracht. Jedoch sei es\nunzulässig, den gesamten Werklohn auf die einzelnen Liegenschaften nach\nBruchteilen aufzuteilen bzw. auf allen Grundstücken pauschal den gleichen Betrag\nzu fordern. Die Gesuchstellerin habe darzulegen, welchen Leistungsanteil sie an\nwelchem Grundstück erbracht habe. Da dies nicht erfolgt sei, sei das Gesuch\nabzuweisen. Schliesslich sei festzuhalten, dass E. insgesamt bereits Fr. 50'000.00\nbezahlt habe. Da pauschal Fr. _'000.00 abgemacht worden sei, sei noch ein\nForderungsbetrag von Fr. 25'000.00 offen. Selbst wenn eine anteilsmässige\nVerteilung auf fünf Grundstücke zulässig wäre (was nicht der Fall sei), würde der\nEintrag maximal Fr. 5'000.00 betragen und nicht wie verlangt Fr. 5'600.00.\nSchliesslich sei fraglich, weshalb ein Zins zu 8% ab dem 13. Oktober 2008\ngeschuldet sein soll, da vertraglich nichts vereinbart worden sei. Ebenfalls fraglich\nsei, weshalb die noch offenen Fr. 25'000.00 bereits am 13. Oktober 2008 fällig\ngewesen sein sollen. Die Treppe auf der Parzelle Nr. _ sei erst am 26. März 2010\neingebaut worden und eine Rechnung sei noch nicht gestellt worden. E. sei sich\ndurchaus bewusst, dass er die an Parzelle Nr. _ erbrachte Leistung zu bezahlen\nhabe. Die Rechnung werde in etwa Fr. 8'000.00 (Fr. 25'000.00 / 3) betragen und\nbei Erhalt, sofern sie korrekt sei, auch umgehend bezahlt.\n\nH. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 liessen A. und B. die Anträge stellen, das\nGesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden könne. Als Begründung wird angeführt, die Eheleute A. und B.\nhätten ihr Haus mit Kaufvertrag vom 20. August 2008 im Stockwerkeigentum –\n90/100 Miteigentum an Grundstück Nr. _ – erworben. Im Gesuch vom 21. Juni\n2010 werde aber ein Gesamtpfand für die drei Parzellen Nr. _, _ und _ beantragt.\nEs sei deshalb davon auszugehen, dass das Gesuch die Parzelle _ nicht umfasse.\n\nSeite 4 — 12\nDer Kreispräsident sei an die Anträge der Gesuchstellerin gebunden und könne\nnicht von sich aus eine Ausdehnung vornehmen. Zudem sei ein Eintrag auf der\nStammparzelle nicht mehr möglich, da an der Parzelle Nr. _ Stockwerkeigentum\nbegründet worden sei. Die Eheleute A. und B. hätten ihr Haus im Spätherbst 2008\nbezogen; seither seien durch die Gesuchstellerin keine Arbeiten mehr ausgeführt\nworden. Die Dreimonatsfrist sei somit nicht eingehalten worden, weshalb es an\neiner gesetzlichen Voraussetzung für die Eintragung eines Pfandrechts fehlen\nwürde. Schliesslich sei die Aufteilung der Pfandsumme nicht korrekt; es werde\ndiesbezüglich auf die ausführliche Stellungnahme von RA Stefan Thalhammer\nvom 13. Juli 2010 verwiesen.\n\n"}