Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit der Mitteilung des Hauptentscheids wird eine Verfügung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts in Höhe von Fr. 1`200.-- (inklusive Schreibgebühr) zu Lasten der Beschwerdeführer. Sie haben den Beschwerdegegner zudem aussergerichtlich mit Fr. 1`000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.