f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 15. September 1944 durch das Bauvorhaben von Z. nicht verletzt wird. Nicht einzutreten ist auf die Rüge der Beschwerdeführer, die geplanten Balkone ragten 1.5 m und somit gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG 0.5 m zuviel in den Grenzabstand zur Nachbarparzelle B. hinein. Letztere stellt nämlich eine öffentlichrechtliche Vorschrift dar, deren Einhaltung im privatrechtlichen Verfahren nicht überprüft werden kann. Private Rechte werden durch das Hineinragen der Balkone in den Grenzabstand nicht tangiert. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.