Dies bedeutet, dass auch bei im Grundbuch eingetragenen, Bauabstände betreffenden Dienstbarkeiten nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Baubehörde auf diese abstellt, sofern öffentliche Interessen dagegen sprechen. Im konkreten Fall dürften durch die Unterschreitung der gesetzlichen Bauabstände hingegen keine überwiegenden öffentlichen Interessen tangiert werden, zumal gemäss Zonenschema der Gemeinde A. in der Dorfzone, wo sich die fraglichen Parzellen befinden, sogar die geschlossene Bauweise möglich ist.