Andererseits hat die Baubehörde in jedem Fall darauf zu achten, dass bei einem allfälligen Abweichen von den gesetzlichen Bauabständen keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden. Dies bedeutet, dass auch bei im Grundbuch eingetragenen, Bauabstände betreffenden Dienstbarkeiten nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Baubehörde auf diese abstellt, sofern öffentliche Interessen dagegen sprechen.