Seite 10 — 12 überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dies bedeutet einerseits, dass es gemäss dieser öffentlichrechtlichen Vorschrift bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung unter den Nachbarn erlaubt ist, die im kantonalen Raumplanungsgesetz oder im kommunalen Baugesetz festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände zu unterschreiten. Andererseits hat die Baubehörde in jedem Fall darauf zu achten, dass bei einem allfälligen Abweichen von den gesetzlichen Bauabständen keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden.