e) Zu Recht weist der Beschwerdegegner im Übrigen auf Art. 77 Abs. 1 KRG hin. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung dürfen die kommunalen Baubehörden eine Unterschreitung der im kantonalen Raumplanungsgesetz sowie in den Baugesetzen der Gemeinden festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine