Dies wird auch nicht etwa aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. In privatrechtlicher Hinsicht gewährleistet die am 15. September 1944 zu Gunsten der Parzelle B. eingeräumte Grunddienstbarkeit ein Bauen bis an die Grenze. Ob dies auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht möglich ist, kann in diesem zivilrechtlichen Verfahren nicht entschieden werden. Dazu sind dannzumal die öffentlichrechtlichen Instanzen berufen. Für dieses Verfahren genügt jedenfalls die Feststellung, dass das private Grenzbaurecht der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass Z. sein Mehrfamilienhaus mit einem Grenzabstand von 4 m baut, nicht verletzt wird.