Gemäss den beiliegenden Akten beabsichtigt Z., sein neues Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage im Abstand von 4 m von der gemeinsamen Parzellengrenze zu errichten, wobei die ostwärts gegen die Parzelle B. ausgerichteten offenen Balkone 1.5 m in den Grenzabstand hineinragen. Dieses Gebäude wird also nicht bis an die Grenze gebaut, so dass es rein faktisch gesehen ohne weiteres möglich ist, dass die Beschwerdeführer ihrerseits einen allfälligen Neubau auf der Parzelle B. direkt an der Grenze erstellen. Dies wird auch nicht etwa aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.