d) Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Frage, ob das nach wie vor eingetragene Grenzbaurecht zu Gunsten der Parzelle B. durch den geplanten Neubau des Beschwerdegegners auf Parzelle C. verletzt wird. Gemäss den beiliegenden Akten beabsichtigt Z., sein neues Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage im Abstand von 4 m von der gemeinsamen Parzellengrenze zu errichten, wobei die ostwärts gegen die Parzelle B. ausgerichteten offenen Balkone 1.5 m in den Grenzabstand hineinragen.