Im Gegenzug erhielt der Eigentümer der Parzelle B. das Recht eingeräumt, seinen an der Grenze stehenden Stall jederzeit zu erneuern oder durch ein anderes Gebäude zu ersetzen, ohne dass dadurch das Grenzbaurecht untergeht. In der Zwischenzeit wurde dieser Stall abgebrochen, ein neues Gebäude wurde an der Stelle bislang nicht errichtet.