Der Eigentümer der Parzelle C. sollte sein Magazingebäude direkt an das Stallgebäude auf Parzelle B. anbauen können, wodurch die vorgängig bestehende Gasse zwischen den auf den Parzellen stehenden Gebäuden (zwischen den bisherigen Ställen auf den Parzellen C. und B.) verbaut würde. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag greife dabei das Dach des Magazingebäudes in die Stallfront auf Parzelle B. ein. Im Gegenzug erhielt der Eigentümer der Parzelle B. das Recht eingeräumt, seinen an der Grenze stehenden Stall jederzeit zu erneuern oder durch ein anderes Gebäude zu ersetzen, ohne dass dadurch das Grenzbaurecht untergeht.