Seite 9 — 12 c) Der Inhalt der fraglichen Dienstbarkeit ergibt sich aufgrund des Grundbucheintrages in Verbindung mit dem Erwerbstitel eindeutig. Die Grundeigentümer der Parzellen C. und B. wollten sich im Jahr 1944 ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen. Der Eigentümer der Parzelle C. sollte sein Magazingebäude direkt an das Stallgebäude auf Parzelle B. anbauen können, wodurch die vorgängig bestehende Gasse zwischen den auf den Parzellen stehenden Gebäuden (zwischen den bisherigen Ställen auf den Parzellen C. und B.) verbaut würde.