, Zürich 1980, N. 14 zu Art. 738 ZGB). Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass nur eine Auslegung nach dem Wortlaut zulässig wäre. Es gilt vielmehr Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu erkennen und auf die Zweckvorstellungen abzustellen, welche für die Willensbildung der Parteien bei der Begründung des Rechtsverhältnisses unter den damaligen Umständen entscheidend waren (Liver, a.a.O., N. 16 zu Art. 738 ZGB; PKG 2001 Nr. 39 E. 5.b S. 167).