Er dürfe gemäss Grundbucheintrag ein Magazingebäude an die gemeinsame Grenze stellen und die Eheleute X. und Y. dürften ihr ehemals an der gemeinsamen Grenze stehende Stallgebäude wieder aufbauen. Dieses gegenseitige Grenz- und Näherbaurecht bleibe auch bestehen, wenn er sein jetziges Magazingebäude abreisse und auf seiner Parzelle gemäss öffentlichrechtlichen Bauvorschriften ein neues Gebäude erstelle. Weiter gibt er an, dass er bei Einhaltung der Ausmasse des jetzigen Magazins ebenfalls bis an die Grenze bauen dürfte.