Seite 8 — 12 den gemäss Art. 75 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) geltenden Gebäudeabstand von 5 m einzuhalten. Sie müssten somit von der Grenze wegrücken. Z. führt dagegen an, die beiden Dienstbarkeiten, die mit Vereinbarung vom 15. September 1944 von den ehemaligen Eigentümern gegenseitig eingeräumt worden seien, stellten im Prinzip ein gegenseitiges Grenzbaurecht dar. Er dürfe gemäss Grundbucheintrag ein Magazingebäude an die gemeinsame Grenze stellen und die Eheleute X. und Y. dürften ihr ehemals an der gemeinsamen Grenze stehende Stallgebäude wieder aufbauen.