Dieses Recht der Beschwerdeführer wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Er verweist aber darauf, dass ein allfälliger Wiederaufbau nur in Ausmass und Höhe des abgebrochenen Stalls möglich sei. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, das Vorhaben des Beschwerdegegners, auf seiner Parzelle ein Mehrfamilienhaus zu bauen, verletze ihr Grenzbaurecht. Wenn der Beschwerdegegner nämlich sein heute bestehendes Magazingebäude ohne Not abbreche und unter Einhaltung eines Grenzabstandes von 4 m ein Mehrfamilienhaus baue, seien sie im Falle eines eigenen Neubaus gezwungen,